Betheljahr

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Polizeiliches Führungszeugnis
Was ist das 'polizeiliche Führungszeugnis' und wo bekommst Du es? Ein polizeiliches Führungszeugnis (Auszug aus dem Bundeszentralregister) kann nur bei der für Deinen derzeitigen Wohnsitz zuständigen Meldebehörde persönlich beantragt werden - das sind in der Regel die Bürgerberatungen oder Bezirksämter deines Wohnortes. Du musst Dich dafür ausweisen können und wirst nach dem Geburtsnamen Deiner Mutter gefragt, um Deine Identität zu belegen. TeilnehmerInnen an einem Freiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienst oder Freiwilliges soziales Jahr) sind von den Kosten befreit. Um von den Kosten befreit zu werden benötigst du eine Bescheinigung, dir wir dir zuschicken sobald du eine Zusage für einen Platz im Betheljahr erhalten hast. Normalerweise dauert es ca. zwei bis drei Wochen bis das Führungszeugnis beim Empfänger vorliegt. Im polizeilichen Führungszeugnis stehen alle rechtskräftigen Entscheidungen der Strafgerichte die Deine Person betreffen (umgangsdeutsch: Deine Strafen; sofern sie nicht verjährt sind) - diese sollten Dir also bekannt sein oder nicht vorhanden. Es können auch bestimmte Entscheidungen der Vormundschaftsgerichte drinstehen.
  • Für die Arbeit im Kinder- und Jugendbereich brauchst Du ein "erweitertes polizeiliches Führungszeugnis". Wenn wir Dir eine Stelle in diesem Bereich anbieten, unterstützen wir Dich beim Antrag - wir schicken dir eine Bescheinigung zu mit der Du das erweiterte Führungszeugnis beantragen kannst. Auch hier bist du von den Kosten befreit (siehe oben).
Quelle: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/BZR/BZR_node.html
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Die v. Bodelschwinghschen Stiftungen Bethel sind wegen Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Bielefeld-Außenstadt, St. Nr. 349/5995/0015, vom 23.02.2022 für den letzten Veranlagungszeitraum nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke verwendet wird.
 
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    Aktualisiert: 06.09.2021 14:30

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